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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 8 A 11101/02   

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https://dejure.org/2002,25820
OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 8 A 11101/02 (https://dejure.org/2002,25820)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2002 - 8 A 11101/02 (https://dejure.org/2002,25820)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. August 2002 - 8 A 11101/02 (https://dejure.org/2002,25820)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 8 A 11101/02
    Wie vom Bundesverwaltungsgericht überzeugend herausgestellt (Beschluss vom 17. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -), öffnet § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.1998 - 2 A 11966/97

    Berufungszulassung; Berufungszulassungsgründe; Geltendmachen neuer Tatsachen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2002 - 8 A 11101/02
    Nach dem Zweck der Berufungszulassung muss dasselbe dann aber auch für Veränderungen gelten, die erst nach Urteilserlass eingetreten sind, sofern der Rechtsstreit, wie hier und bei Verpflichtungsklagen regelmäßig nach dem einschlägigen materiellen Recht aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist (ebenso bereits OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1998, 1094).
  • VGH Bayern, 29.09.2017 - 15 ZB 17.848

    Baugenehmigung für eine Spielhalle

    Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände vom Verwaltungsgericht mangels Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten und das Erstgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass hatte, diesbezüglich von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 6 ff.; OVG Rh-Pf, B.v. 23.8.2002 - 8 A 11101/02 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).
  • VGH Bayern, 29.09.2017 - 15 ZB 17.848 920

    Im Berufungszulassungsverfahren sind grundsätzlich alle vom Rechtsmittelführer

    Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände vom Verwaltungsgericht mangels Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten und das Erstgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass hatte, diesbezüglich von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 6 ff.; OVG Rh-Pf, B.v. 23.8.2002 - 8 A 11101/02 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).
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